Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen insbesondere in Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeuten unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend und für uns unverbindlich. Mit der Annahme des Angebots sind diese Verkaufs- und Lieferbedingungen vom Käufer angenommen, zugleich auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Käufers, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Bestellungen, sowie mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen. Alle verwendeten Produktverpackungen der Fa. Jürgen Gloyer & Co., Inh. Arne Hellwig erfüllen die Anforderungen für gewerblichen Verkauf und Handel. Produkte für den privaten Anwender unterliegen anderen gesetzlichen Anforderungen. Die Fa. Jürgen Gloyer & Co., Inh. Arne Hellwig übernimmt keine Haftung für Produkte, die im Internet durch Händler an private Endverbraucher weiterverkauft werden und die eventuelle gesetzliche Bestimmungen für den privaten Endverbraucher nicht erfüllen. Der Händler hat dafür Sorge zu tragen, dass Produkte der Fa. Jürgen Gloyer & Co., Inh. Arne Hellwig, die an den privaten Endverbraucher abgegeben werden, entsprechend bei den Behörden angemeldet sind und das die Verpackung den Anforderungen für die Abgabe an Privatpersonen entspricht.

3. Qualität und Muster
Für handelsübliche Beschaffenheit leistet der Verkäufer Gewähr. Überlassene Muster sind Größenmuster und für Qualität und Farbe nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich angegeben wurde. Handelsübliche Abweichungen in Form und Farbe bleiben vorbehalten. Dieser Vorbehalt gilt stets bei technischen Verbesserungen. Bei Maß-, Gewichts und Leistungsangaben sind handelsübliche Toleranzen vorbehalten. Angaben über Prozentgehalte oder Mischungsverhältnisse unser Produkte sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Abweichungen innerhalb der in jedem Einzelfall möglichen Fehlergrenzen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und der Bestimmung der Werte unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Produkte sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

4. Preise, Entgelte
Die in den Auftragsbestätigungen und Rechnungen ausgewiesenen Preise sind stets Nettoentgelte, ausschließlich der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe in den Rechnungen separat ausgewiesen und zusammen mit dem Entgelt erhoben. Die Preise gelten stets ab Werk. Fracht- und zollfreie Preise verpflichten den Verkäufer nicht zur Vorlage der Fracht und Zollspesen. Eine Festpreisvereinbarung bedarf der ausdrücklichen Bestätigung. Diese gilt besonders bei Abschlüssen mit längerer Laufzeit und bei Erhöhung von in den Verkaufspreisen enthaltenen Frachten, Zöllen und öffentlichen Abgaben nach Geschäftsabschluss. Wird die Ware in Leihgebinde verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist, frachtfrei, restentleert, tropffrei und unbeschädigt zurückgegeben werden.

5. Zahlungsbedingungen
Zahlungen Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart sind innerhalb von 7 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 14 Tagen netto Kasse direkt an den Verkäufer zu leisten. Fristberechnung ab Rechnungsdatum, maßgeblich ist Zahlungseingang. Davon abweichende Sondervereinbarungen können vereinbart werden. Von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen sind auf unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen abgedruckt. Der Käufer kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Verkäufers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Reglung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Bei Zahlungsrückstand bzw. Zahlungseinstellung sind sofort alle noch nicht bezahlten Rechnungen fällig. Wir sind außerdem berechtigt, von bestehenden Aufträgen und Abschlüssen ohne besondere Anzeige zurückzutreten, und auch ohne vorherige Mahnung Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf die bestehende Forderung zu berechnen. Mahn- und Inkassospesen gehen zu Lasten des Käufers. Unsere Vertreter sind nur mit ausdrücklicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt.

6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent - Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZOP zu ersetzen, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Ansprüche - einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent - gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung, Verbindung, Be- und Verarbeitung zustehen, in Höhe des Rechnungswertes unserer Waren an uns ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, insbesondere auch Schadensersatzforderungen die wir gegen den Käufer haben. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seiner Verpflichtung ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

7. Lieferungen, Lieferfristen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Bestellers; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer. Leistungsort für Lieferungen ist der Ort unseres Lieferwerkes oder -lagers. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungswaren sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der abgeschlossenen Menge zulässig. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Die vom Verkäufer genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden. Die Leistung durch den Verkäufer steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Verkäufer übernommenes Beschaffungsrisiko besteht nicht. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, bzgl. Freigaben, Unterlagen, ggf. Materialbeistellungen. Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Verkäufer zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist. Die Lieferung erfolgt stets ab Werk. Bei Paketsendungen wird der jeweils gültige Tarif des Paketdienstes für die Berechnung der Frachtkosten zugrunde gelegt. Bei Streckengeschäften werden grundsätzlich Frachtkosten berechnet. Auslandslieferungen erfolgen stets ab Werk. Jede Lieferung, auch solche aus laufenden Abschlüssen, gilt als besonderes Geschäft und ist ohne Einfluss auf folgende. Erfolgt die Abnahme abgeschlossener Mengen nicht nach Vereinbarung, so ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so ist der Verkäufer berechtigt, alle Lieferungen bis zur Erfüllung der geschuldeten Leistungen zurückzuhalten.

8. Gefahrenübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

9. Lohnverarbeitung
Die Anlieferung von Rohstoffen und Halbfabrikaten zur Lohnverarbeitung, Lohnveredlung und ähnliches erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, ebenso die Rücklieferung der fertigen Ware. Für Schäden und Verluste an den beim Verkäufer gelagerten Materialien wird kein Ersatz oder Minderungsausgleich gewährt.

10. Sonderanfertigungen
Bei Sonderfertigungen nach Angaben oder Mustern des Käufers übernimmt dieser die Haftung bei Verletzung von Schutzrechten Dritter. Sofern die Fertigung von Dritten unter Berufung auf ein bestehendes Schutzrecht untersagt wird, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne Prüfung der Rechtslage die Lieferung einzustellen.

11. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erbringung der Leistung um eine angemessene Zeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebes oder Transports sowie ähnliche Umstände, auch bei Vorlieferanten, gleich. Schadensersatzansprüche des Käufers sind bei höherer Gewalt ausgeschlossen, soweit bei uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Käufer baldmöglichst mitteilen.

12. Haftung für Mängel / Gewährleistung
Der Käufer hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Wareneingang sachlich und fachlich zu kontrollieren bzw. Warenprüfung anhand unser Versandunterlagen durchzuführen. Von dieser Prüfpflicht kann er nicht entbunden werden. Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen. Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Mängelrügen müssen innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch einen Monat nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Anlieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Kaufpreisforderungen. Dem Käufer ist es untersagt, die gekauften Waren in unverändertem oder verändertem Zustand oder als Teil einer neuen Sache in die USA oder nach Kanada zu exportieren. Werden Verpackungen, die typgeprüft sind, unter Hinweis auf die Zulassung verkauft, so gelten die im Zulassungsschreiben genannten Eigenschaften als vertraglich vereinbart. Die Typprüfungen erfolgen durch zugelassene Prüfinstitute. Sie sind, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, keine zugesicherten Eigenschaften. Der Käufer ist allein dafür verantwortlich, dass diese Verpackungen nur zur Aufnahme solcher Stoffe dienen, für die sie nach den Vorschriften des Gefahrgutrechts zulässig oder nach dem Stand der Technik geeignet sind. Bei Wiederbefüllung, Mehrfachverwendung, auch im Falle rekonditionierter oder aufgearbeiteter Verpackungen, leisten wir keinerlei Gewähr.

13. Haftungsbeschränkung
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften jedoch nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers oder übernommenen Garantien. Garantien sind durch uns ausdrücklich und schriftlich zu erklären.

14. Produktangaben und Anwendungshinweise
Unsere Angaben über unsere Produkte und Geräte sowie über unsere Anlagen und Verfahren beruhen auf umfangreicher Entwicklungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln diese Ergebnisse, mit denen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung übernehmen, in Wort und Schrift nach bestem Wissen, behalten uns jedoch technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Unsere Produktbeschreibungen und -angaben beschreiben jedoch nur die Beschaffenheit unserer Produkte und unserer Leistungen und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, es sei denn, dass wir dies dem Besteller zuvor ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Das entbindet den Benutzer jedoch nicht davon, unsere Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.

15. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich mittelbare, oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unser Firmensitz. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand unser Firmensitz. Dasselbe gilt, wenn die Käufer im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.

16. Steuerrecht EU
Der Käufer haftet für die Unrichtigkeit von Mitteilungen, die er uns im Rahmen der Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit für Lieferung im innergemeinschaftlichen Verkehr macht. Entstehen uns durch die Ermittlung oder Überprüfung der Identifikationsnummer des Käufers Aufwendungen, so sind wir berechtigt, ihm die in Rechnung zu stellen.

17. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN Kaufrechts ist ausgeschlossen.

18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so werden - auch wenn es sich um wesentliche Teile handelt - die übrigen Inhalte hiervon nicht berührt.

Stand Oktober 2016